HomeSteuerberatungFachartikel

Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung


Artikel vom 06.09.2009


Nachfolgend die Beantwortung einiger Fragen zum Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung, die in der Praxis zwischenzeitlich häufiger aufgetreten sind.

 

 

a) Welche Beiträge sind nunmehr unbeschränkt abzugsfähig?


Unbeschränkt abziehbar sind nur die Versicherungsbeiträge auf „sozialhilfegleichem“ Versorgungsniveau.
Dies betrifft die Beträge zur gesetzlichen Krankenversicherung – mit Ausnahme eines Beitragsanteils von 4% für das Krankengeld – sowie zur privaten Krankenversicherung soweit dadurch ein Versicherungsschutz auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
Die genaue Abgrenzung, welche Beiträge bei der privaten Krankenversicherung abzugsfähig sind, regelt die KVBEVO.

 

 

b) Was passiert mit den übrigen Versicherungsbeiträgen?


Die übrigen Versicherungsbeiträge können nur dann abgezogen werden, wenn der Höchstbetrag von 1.900 €/2.800 € noch nicht ausgeschöpft ist. Werden also Krankenversicherungsbeiträge für das „sozialhilfegleiche“ Versorgungsniveau von mindestens 1.900 €/2.800 € gezahlt, so wirken sich die weiteren Versicherungsbeiträge steuerlich nicht mehr aus. Sofern die unbeschränkt abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge diesen Beträge nicht ausschöpfen, bleiben die übrigen Versicherungsbeiträge abzugsfähig, bis 1.900 €/2.800 € erreicht sind.

 

 

c) Ist meine Rürup- oder Riester-Rente auch betroffen?


Das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung hat keine Auswirkungen auf die Altersvorsorgebeiträge.
Damit bleiben Beiträge für Rürup- oder Riester-Renten nach den bereits bestehenden Grundsätzen abzugsfähig.

 

 

d) Bleibt die Günstigerprüfung zum (ganz) alten Recht?


Auch die „Günstigerprüfung“ bleibt bestehen. Es ist daher sichergestellt, dass sich niemand durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung im Vergleich zur bisherigen Lage schlechter stellt.

 

 

e) Kann ich meine private Krankenversicherung voll abziehen?


Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind nur dann vollständig abziehbar, wenn damit ein „sozialhilfegleiches“ Versorgungsniveau abgesichert wird. Dies trifft auf den neuen Basistarif zu, den die privaten Krankenversicherungen anbieten müssen, da dieser vom Leistungskatalog her dem Versorgungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.
Andere Tarife müssen nach der KVBEVO in vollständig und nur begrenzt abzugsfähige Leistungsbestandteile aufgeteilt werden.


Da in der KVBEVO nicht überprüft wird, ob eigene Zuzahlungen notwendig sind, führt die Kombination aus hohem Eigenanteil und niedriger Beitragszahlung meist zu einem schlechteren steuerlichen Ergebnis, als kleine Eigenanteile in Verbindung mit hohen Beitragszahlungen.
Die Behandlung der Eigenanteile als außergewöhnliche Belastungen wird durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung nicht geändert.

 

Home
nach oben