Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung
Artikel vom 11.01.2010
a) Allgemeines
Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wird zum 1.1.2010 die Abzugsfähigkeit der Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgabe neu geregelt.
Die Altersvorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) werden durch dieses Gesetz nicht geändert.
b) Bisherige Höchstbeträge
Bisher können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen nur bis zu einer Höhe von 2.400 € oder 1.500 € steuerlich berücksichtigt werden.
Die Höchstgrenze von 2.400 € gilt dabei für Steuerpflichtige, die ihre Krankenversicherung alleine finanzieren müssen (z.B. Selbständige). Die Grenze von 1.500 € gilt für Personen, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten sowie für Beihilfeberechtigte.
c) Künftige Unterteilung der sonstigen Vorsorgeaufwendungen
Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden ab 1.1.2010 in Aufwendungen für den Grundschutz und Aufwendungen für Komfortschutz unterteilt.
Die Aufwendungen für den sog. Grundschutz sind
- Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (ohne Aufwand für Wahlleistungen)
- Beiträge zur privaten Krankenversicherung (ohne Aufwand für Wahlleistungen)
- Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung
Die Aufwendungen für den sog. Komfortschutz sind z.B.
- Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese generell nicht berücksichtigt werden (Mehrleistungen / Wahltarife / Krankengeld)
- Arbeitslosenversicherung
- Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
- Unfall- und Haftpflichtversicherungen
- Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen
- Lebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen worden sind
d) Höhe der abziehbaren Sonderausgaben
- neue Höchstbeträge
Künftig steigen die Abzugsvolumina um 400 Euro, bei Selbständigen also auf 2.800 €, bei Arbeitnehmern auf 1.900 €.
- Grundschutz voll abziehbar
Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung gezahlten Beiträge voll abziehbar sind. Eine betragsmäßige Deckelung wird es bezüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (soweit für den Grundschutz erforderlich) zukünftig also nicht mehr geben.
Wendet der Steuerbürger für seine Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung mehr auf als 2.800 € bzw. 1.900 €, kann er seine tatsächlichen Ausgaben für die Basiskrankenversicherung und Pflegeversicherung als Sonderausgaben abziehen.
- Aufwendungen für sog. Komfortschutz begrenzt abziehbar
Beitragsanteile zu Komfortleistungen, wie ein Einzelbettzimmer oder Chefarztbehandlung, fallen nicht unter den Grundschutz. Dies gilt auch für den Anteil, der auf die Finanzierung des Krankengeldes fällt.
Liegen die tatsächlichen Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung (Grundschutz) über 2.800 € bzw. 1.900 €, scheidet ein Abzug der Aufwendungen für den Komfortschutz als Sonderausgabe aus.
- Selbstbeteiligung
Gerade bei privat Krankenversicherten kommen Selbstbeteiligungen vor. Die Krankenkasse erstattet die Aufwendungen für ärztliche Leistungen erst nach Abzug der Selbstbeteiligung.
Beträgt die Selbstbeteiligung z.B. monatlich 100 Euro, so wird der Krankenversicherungsbeitrag dadurch niedriger liegen. Soweit durch die versicherte Person die Selbstbeteiligung getragen wird, liegen keine Sonderausgaben sondern außergewöhnliche Belastungen vor. Diese werden wegen der zumutbaren Belastung häufig keine Wirkung zeigen.
Es sollte geprüft werden, ob ein Umstellen der Höhe der Selbstbeteiligung wirtschaftlich und steuerlich sinnvoll ist.