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Ansparrücklage auch für gemeinnützige Vereine möglich!


Artikel vom 31.01.2006


Nach einem Urteil aus München, eröffnet die Bildung von Ansparrücklagen auch für gemeinnützige Vereine interessante Gestaltungsmöglichkeiten. So könnten beispielsweise Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unter die Steuerfeigrenze bei der Körperschaftsteuer von 3.835,00 € gedrückt werden.

Aus aktuellem Anlass hier nochmals die wichtigsten Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage:

• Das Wirtschaftsgut muss zu mindestens 90% dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des
   Vereins dienen.
• Sie müssen konkrete Angaben zum Wirtschaftsgut und dem voraussichtlichen
   Anschaffungszeitpunkt und den –kosten machen.
• Die Bildung und die Auflösung der Rücklage muss in der Buchhaltung (Einzelbuchung je
   Wirtschaftsgut) nachvollzogen werden können.

Das Wirtschaftsgut muss innerhalb von 2 Jahren nach Bildung der Rücklage angeschafft oder hergestellt werden.

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