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Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen


Artikel vom 03.03.2010


Der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen wurde durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz ab 1.1.2010 von 19 % auf 7 % gesenkt.

 

Immer wieder schwierig in der Praxis ist die Behandlung von in einem Zug erworbenen Leistungsbündeln, wenn Teile davon dem Regelsteuersatz und andere dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

 

Nach der gesetzlichen Formulierung gilt der ermäßigte Steuersatz von 7% nur für unmittelbar der kurzfristigen Beherbergung dienenden Leistungen. Für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, greift der Regelsteuersatz. Dies gilt auch, wenn diese weiteren Leistungen zusammen in einem Entgelt mit der Übernachtung abgerechnet werden.

 

Begünstigt ist somit nur die Übernachtungsleistung, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich handelt um:

 

  • • Hotelgewerbe
  • • Pensionen
  • • Fremdenzimmern oder Campingflächen

 

Nicht von der Steuerermäßigung umfasst sind z.B.:

 

  • • die Verpflegung, insbesondere das Frühstück
  • • der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet)
  • • die TV-Nutzung
  • • die Getränkeversorgung aus der Minibar
  • • Pay-TV
  • • Wellnessangebote
  • • die Überlassung von Tagungsräumen sowie sonstige Pauschalangebote, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind.

 

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