Entwurf der Lohnsteueränderungsrichtlinien 2011 (LStÄR 2011)
Artikel vom 06.07.2010
a) Gestellung von Mahlzeiten
Aufgrund BFH-Rechtsprechung soll die Bewertung der Gestellung von Mahlzeiten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten neu geregelt werden.
Ab 2011 sind hier nicht mehr die (vergleichsweise niedrigen) Werte nach der Sozialversicherungsentgeltsverordnung (SvEV), sondern die tatsächlichen Werte anzusetzen. Die 44 €-Freigrenze ist ggf. anzuwenden.
Sonstige vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten sind (wie bisher) mit den Werten der SvEV zu bewerten (für 2010 für ein Frühstück 1,57 €, für ein Mittag- bzw. Abendessen 2,80 €).
b) Unfallkosten
Ab 2011 sollen Unfallkosten nicht mehr in die Gesamtkosten des Fahrzeuges einbezogen werden. Dies hat Auswirkung auf die Höhe des geldwerten Vorteils, sofern der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch führt. Jedoch ist auch bei Anwendung der Bruttolistenpreismethode ggf. ein zusätzlicher geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen.
Aus Vereinfachungsgründen kann (wie bisher) eine Einbeziehung erfolgen, wenn die Gesamtkosten des Unfalls 1.000 € (einschließlich Umsatzsteuer) nicht übersteigen.
Ist der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schadenersatzpflichtig (z.B. bei einem Unfall auf einer privaten Fahrt) und verzichtet der Arbeitgeber auf Schadenersatz, liegt in Höhe des Verzichts steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor. Erstattungen durch Dritte (z.B. Versicherung) mindern ggf. den geldwerten Vorteil.
Liegt hingegen keine Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers vor (z.B. Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt), liegt auch kein geldwerter Vorteil vor.
c) Doppelte Haushaltsführung
In R 9.11 Abs. 2 Satz 5 der LStÄR 2011 (Entwurf) wird die Rechtsprechung des BFH übernommen. Hiernach liegt eine berufliche Veranlassung auch dann vor, wenn der Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt wird.