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Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten bieten interessante Chancen im Familienkreis!


Artikel vom 30.04.2006


Die Zeit in denen die Kinderbetreuungskosten lediglich als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden konnten sind seit 01.01.2006 vorbei.

Bei den Kinderbetreuungskosten kann es sich nun um Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben handeln.

Voraussetzungen für den Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten:

• Die Aufwendungen entstehen für leibliche Kinder, Pflegekinder oder Adoptivkinder.
• Das Kind muss zum Haushalt gehören.
• Das Kind darf maximal 13 Jahre alt sein.
• Beide Elternteile müssen erwerbstätig sein. Eine Geringfügige Beschäftigung ist ausreichend.
   Bei Alleinerziehenden muss eine Beschäftigung gegeben sein.

 

Werden diese Voraussetzungen erfüllt, sind 2/3 der Aufwendungen abzugsfähig, maximal aber 4.000 Euro. Der Höchstbetrag gilt pro Kind!

Besonders interessant: bei Arbeitnehmern wird der Werbungskostenabzug zusätzlich zum Werbungskostenpauschbetrag (920,00 €) gewährt!

Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug (sog. Kindergarten-Regelung):

Ist nur ein Elternteil erwerbstätig, sind die Aufwendungen für die Betreuung von Kindern zwischen 3 und 5 Jahren bis zu 2/3, aber maximal in Höhe von 4.000 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig.

Nutzen Sie das „Familien-Splitting“!?

Soweit Angehörige die Kinder betreuen, sollten Sie den Angehörigen dafür ein Entgelt bezahlen. Dieses können Sie ebenfalls gemäß den obigen Ausführungen geltend machen. Voraussetzung ist lediglich eine eindeutige (am besten schriftliche) Vereinbarung. Der Angehörige darf keinen Anspruch auf Kindergeld für das betroffene Kind haben.

Da häufig z.B. die Großeltern ohnehin keine oder nur geringe Steuern bezahlen, kann es dadurch zu interessanten Steuervorteilen im Familienkreis kommen, die es zu nutzen gilt. Hierzu ist es aber notwendig gerade auch die Steuersituation der Großeltern, bedingt durch die Änderungen die das Alterseinkünftegesetz mit sich gebracht hat, zu prüfen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei der Analyse Ihrer persönlichen steuerlichen Verhältnisse und der damit verbundenen Auswirkungen der obigen Steuergestaltung zur Verfügung.

Nicht vergessen: Sie müssen Ihre Aufwendungen durch Rechnung (bzw. eine eindeutige schriftliche Vereinbarung) und einen Zahlungsnachweis (zum Beispiel Überweisungsträger oder Kontoauszug) belegen. Das heißt: Auf keinen Fall eine Barzahlung leisten.

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