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Interessante Gestaltung mit Handwerkerleistungen


Artikel vom 30.04.2006


Die am 07. April 2006 durch den Bundesrat verabschiedete Neuregelung gilt bereits für Aufwendungen die seit dem 01.01.2006 getätigt wurden.

Aufwendungen für Handwerkerleistungen können Sie mit maximal 600 Euro (20% der Aufwendungen) von Ihrer Einkommensteuerschuld abziehen. Allerdings werden nur die Lohnkosten (auch die Fahrtkosten wurden bislang von den Finanzämtern anerkannt) gefördert. Die Aufwendungen für Material und Ersatzteile scheiden für die Berechnung der Förderung aus.

Wichtig: Die Aufwendungen sind jeweils im Jahr der Zahlung begünstigt! Es kommt nicht darauf an, wann die Leistung erbracht wurde.

Gestaltung: Bei hohen Handwerkerrechnungen zum Jahreswechsel aus denen sich höhere Leistungen als 3.000,00 Euro ergeben, sollten Sie einen Teil der Rechnung im alten Jahr und den anderen im neuen Jahr bezahlen. So können Sie ggf. in beiden Jahren die jeweiligen Höchstbeträge von 600,00 € p.a. nutzen.
Nicht vergessen: Auch hier gilt, dass Sie Ihre Aufwendungen durch eine Rechnung und die Zahlung durch einen Überweisungsträger (keine Quittung!) nachweisen müssen.

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