Informatives Merkblatt für Alleinerziehende
Artikel vom 30.06.2006
Unter welchen Voraussetzungen Alleinerziehende einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag nach „ 24 b EStG haben, hat die Oberfinanzdirektion Hannover in einem sehr informativen Merkblatt mit einem ausführlichen Beispielsfall erläutert.
Alleinerziehende erhalten für ihr Kind einen Entlastungsbetrag von bis zu 1.308 € pro Jahr. In dem Merkblatt der Oberfinanzdirektion Hannover sind insbesondere folgende Aussagen hervorzuheben:
• Das Kind muss im Haushalt des Alleinerziehenden mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sein
und dort tatsächlich wohnen.
• Lebt der allein erziehende Elternteil mit einer anderen Person im Haushalt (Kindesvater oder
volljähriges Kind), ist das ausnahmsweise nur dann unschädlich, wenn der Alleinerziehende für
diese andere Person noch Kindergeld oder eine Kinderfreibetrag erhält oder wenn die andere
Person für höchstens drei Jahre Grundwehr- oder Zivildienst leistet oder als Entwicklungshelfer
tätig ist.
• Bei Heirat im Laufe des Jahres entfallend die Voraussetzungen ab dem Zeitpunkt der Heirat.
In diesem Fall seit der Alleinerziehende verpflichtet, umgehend die Steuerklasse II auf einer
Lohnsteuerkarte ändern zu lassen.
• Im Jahr der Trennung oder Scheidung kann leider noch kein Entlastungsbetrag geltend gemacht
werden, weil für dieses Jahr das Wahlrecht auf eine Ehegattenveranlagung besteht.