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Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge (Plakettenverordnung)


Artikel vom 28.02.2007


Zum 01. März tritt die „Plakettenverordnung“ (Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge) in Kraft. Sie regelt bundeseinheitlich die Kennzeichnung von Pkw, Lkw und Bussen mit Plaketten je nach Schadstoffgruppe. Diese Kennzeichnung ist erforderlich, um bei zu hohen Feinstaubbelastungen Fahrverbote aussprechen und umsetzen zu können. Besonders gekennzeichnete Verbotszonen dürfen dann nur durch Kraftfahrzeuge mit einer entsprechenden Zulassung befahren werden. Die Plaketten sind bei den Zulassungsbehörden und überall dort, wo die Abgasuntersuchungen (AU) durchgeführt werden, erhältlich.

Plakettenzuordnung für Pkws:

Schadstoffgruppe 1 (Keine Plakette)

• Pkw mit Ottomotor ohne geregeltem Katalysator bzw. geregeltem Katalysator
   nach Anlage XXIII StVZO
• Diesel-Pkw mit Partikelemissionen nach Euro 1 oder schlechter

Schadstoffgruppe 2 (Rote Plakette)

• Diesel-Pkw mit Partikelemissionen nach Euro 2

Schadstoffgruppe 3 (Gelbe Plakette)

• Diesel-Pkw mit Partikelemissionen nach Euro 3
• Diesel Pkw mit Nachrüstung entsprechend PM1

Schadstoffgruppe 4 (Grüne Plakette)

• Diesel-Pkw mit Partikelemissionen nach Euro 4
• Diesel- Pkw mit Nachrüstung entsprechend PM1 (Pkw > 2.500 zGG), PM2, PM3 und PM4
• Diesel-Pkw mit Partikelemissionen unter 5 mg/km (Vorschlag für Euro-5), entspricht PM5

Pkw mit Ottomotor und geregeltem Katalysator (ab Abgasrichtlinie 91/441/EWG) Kfz
ohne Verbrennungsmotor (z.B. Elektromotor, Brennstoffzelle)

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