Mittelstandentlastungsgesetz II beschlossen
Artikel vom 01.09.2007
Große Zustimmung fand das Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz am 06.07.2007 im Bundesrat. Es wurde ohne Gegenstimme verabschiedet. Damit wird die Wirtschaft von überflüssigen bürokratischen Lasten befreit. Ein weiteres Mittelstandentlastungsgesetz (MEG) wird umgehend in Angriff genommen. Die Bundesregierung erfüllt damit ihre Zusage aus dem Koalitionsvertrag. Überflüssige bürokratische Belastungen werden konsequent Schritt für Schritt zurückgeführt. Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen auf längere Zeit angelegten Prozess mit mehreren Bürokratie-Abbau-Gesetzten. Die wichtigsten Regelungen des neuen Gesetzes sind u. a.:
Anhebung der Gewinnschwelle für die Buchführungspflicht
Im Nachgang zur Erhöhung der Umsatzschwelle für die steuerliche Buchführungspflicht von 350.000 EUR auf 500.000 EUR im 1. MEG erfolgt nun auch die Anhebung der Gewinnschwelle von 30.000 EUR und 50.000 EUR. Damit wird der Gleichklang von Umsatz- und Gewinngrenze erhalten.
Freistellung der Existenzgründer von statistischen Meldepflichten in den ersten drei Jahren
Existenzgründern soll geholfen werden, sich ganz auf den Aufbau des Betriebs zu konzentrieren. Derzeit werden etwa 7.100 Existenzgründer zur Statistik herangezogen.
Beschränkung auf maximal drei statistische Stichprobenerhebungen pro Jahr bei Kleinunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten
Stichprobenerhebungen sollen gleichmäßiger verteilt, und unangemessene Belastungen sollen vermieden werden. Derzeit werden 625 Kleinunternehmen zu mehr als drei statistischen Stichproben p. a. herangezogen.
Erleichterungen im Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz
Durch Verwendung bereits vorhandener Verwaltungsdaten entfällt bei etwa 33.000 Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit die bisher mehrmals im Jahr durchgeführte Befragung. Etwa 4.000 größere Unternehmen des Dienstleistungsbereichs müssen weiterhin regelmäßig befragt werden.
Einschränkung der Reisegewerbekartenpflicht
Die Reisegewerbekarte soll entfallen, wenn für die gleiche Tätigkeit bereits eine Erlaubnis zum Betrieb im stehenden Gewerbe erteilt wurde. Zudem soll die Erlaubnispflicht nur noch den sog. Prinzipal (nicht mehr auch dessen Angestellte) betreffen.
Einführung der Datenübertragung für Arbeitgeberbescheinigungen für Entgeltersatzleistungen, Anspruch des Arbeitgebers auf Mitteilung von Krankengelddaten durch die Krankenkassen per Datenübertragung
Die Nutzung der bereits mit den Sozialversicherungsträgern abgestimmten Datensätze vermeidet bei den etwa 2,8 Millionen Abrechnungsstellen unnötige Kosten für mehrere hundernttausend Kranken-, Verletzten-, Mutterschafts- und Kinderkrankengeldbescheinigungen.
Ersatz der Vorausbescheinigung nach § 194 SGB VI durch eine Sondermeldung im Meldeverfahren der Sozialversicherung
Von den Arbeitgebern auszustellende Verdienstnachweise für die letzten drei Monate von Rentenbeginn werden durch Übermittlung im Rahmen des bestehenden Meldeverfahrens vereinfacht. Allein 2004 wurden rd. 800.000 Nachweise erstellt.
Übertragung der Betriebsprüfung der Unfallversicherungsträger auf die Betriebsprüfung der Rentenversicherung
Die Prüfung der Umlagen nach Unfallversicherungsrecht wird mit der Betriebsprüfung der Arbeitgeber durch die Rentenversicherungsträger zusammengefasst, und auf Letztere übertragen. Die bisherige Doppelführung entfällt.
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