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Offenlegung von Jahresabschlüssen


Artikel vom 28.12.2007


Bei Jahresabschlüssen zum 31.12.2006 müssen die offenlegungspflichtigen Unternehmen ihre Jahresabschlussunterlagen elektronisch bis spätestens 31.12.2007 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, dem Bundesanzeiger-Verlag in Köln, einreichen und nicht wie bisher auf Papier bei den Registergerichten.

Für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2009 können die Unterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger zwar auch noch in Papierform eingereicht werden. Dadurch entsteht dort allerdings erhöhter Aufwand durch die Digitalisierung der Unterlagen, dessen Kosten von dem einreichenden Unternehmen getragen werden müssen.

Bei Verstößen gegen die Publizitätspflicht drohen seit dem 1. Januar 2007 Sanktionen. Wenn die Unterlagen nicht rechtzeitig oder unvollständig beim elektronischen Bundesanzeiger eingehen, leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. In diesem Verfahren können sowohl die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft als auch die Kapitalgesellschaft selbst unter Androhung eines Ordnungsgeldes aufgefordert werden, innerhalb von sechs Wochen den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Durch diese Aufforderung entsteht eine Verfahrensgebühr von 50 Euro. Erfolgt auch dann keine Offenlegung, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 2.500 € höchstens 25.000 €.

Das Ordnungsgeld kann sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen ihre gesetzlichen Vertreter und gegebenenfalls auch mehrfach festgesetzt werden.

Nicht geändert hat sich der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen (insbesondere die Kapitalgesellschaften, bestimmte Kapitalgesellschaften und Co, darunter vor allem die meisten GmbH & Co. KGs, sehr große Personenhandelsgesellschaften und sehr große Einzelkaufleute). Auch Art und Umfang der Unterlagen, die veröffentlicht werden müssen, sind gleich geblieben.

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