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Fotovoltaikanlage und Dachsanierung


Artikel vom 15.05.2008


 

Muss vor der Installation der Fotovoltaikanlage das Dach saniert werden, so stellt sich die Frage, ob die Aufwendungen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten darstellen und ob die auf die Sanierungskosten entfallende Vorsteuer abziehbar ist.

Hierzu vertritt die Finanzverwaltung die nachstehende Auffassung:

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Im Zusammenhang mit der Errichtung von Photovoltaikanlagen auf bereits bestehenden - nicht zu einem Unternehmensvermögen gehörenden - Gebäuden wurden in der Vergangenheit auch Vorsteuerbeträge aus der Dachsanierung geltend gemacht. Hierzu ist die Auffassung zu vertreten, dass die Kosten der Dachsanierung grundsätzlich nicht durch die Installation der Photovoltaikanlage verursacht werden. In der Regel wird es sich um (ggf. vorweggenommenen) Erhaltungsaufwand für das Gebäude handeln. Ein Vorsteuerabzug kommt insoweit nicht in Betracht.

Soweit es z.B. aus statischen Gründen erforderlich ist, Sparren zu verstärken oder Stützbalken einzuziehen, können diese Kosten als durch den Einbau der Anlage verursacht angesehen werden. Ein Vorsteuerabzug hieraus kann unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG gewährt werden.

Liegen hingegen statische Gründe vor, die den Einbau von stärkeren Sparren oder Stützbalken rechtfertigen würden, der Steuerpflichtige entschließt sich jedoch, den statischen Anforderungen dadurch Rechnung zu tragen, dass er eine leichtere Dacheindeckung - z.B. aus Metall - vornehmen lässt, um dadurch den Dachinnenraum weiterhin wie bisher (z.B. als Studio) nutzen zu können, so ist die Dachneueindeckung nicht durch den Einbau der Photovoltaikanlage verursacht, sondern beruht auf privaten Interessen des Steuerpflichtigen. Der Vorsteuerabzug ist insoweit zu versagen.

…..“

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