Anforderung von Besteuerungsgrundlagen durch Krankenkassen
Artikel vom 08.07.2008
Gerade bei der freiwilligen Krankenversicherung werden die Beiträge zunächst vorläufig eingestuft und hängen von den endgültigen Berechnungsgrundlagen ab.
Der Versicherte hat nach § 206 SGB V auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der gesetzlichen Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen. Hierzu zählt auch die Vorlage der jeweiligen für die gesetzlichen Krankenkassen zur Beitragsberechnung notwendigen Besteuerungsgrundlagen.
Kommt der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die gesetzliche Krankenkasse ein Übermittlungsersuchen ans Finanzamt stellen.
Die Finanzbehörden sind nach § 31 Abs. 2 Abgabenordnung zur Offenbarung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, der Künstlersozialkasse und den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung verpflichtet, soweit die Angaben für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen benötigt werden. Die Träger der Sozialversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Künstlersozialkasse haben dies bei Anfragen zu versichern.
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