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Mitteilung des Finanzamts an Bundesagentur für Arbeit über Nebeneinkünfte


Artikel vom 08.07.2008


 

Ein Steuerpflichtiger war in einem Kalenderjahr mehrere Monate arbeitslos. In demselben Jahr übte er eine selbständige Tätigkeit aus. Nachdem die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld monatsweise zu prüfen sind, hatte die Bundesagentur für Arbeit Zweifel, ob der Antragsteller in den Monaten der Arbeitslosigkeit wirklich keine Nebeneinkünfte hatte. Deswegen forderte die Bundesagentur für Arbeit Informationen vom Finanzamt an.

 

Hierzu hat der BFH vom Beschluss vom 4.10.2007, VII B 110/07, entschieden, dass die Weitergabe dieser Informationen durch das Finanzamt an die Bundesagentur für Arbeit mit dem Gesetz (hier: § 31 Abs. 2 und § 31a Abgabenordnung) vereinbar ist.

 

Nach Auffassung des BFH ist die Finanzverwaltung sogar nicht nur dazu berechtigt, sondern sogar verpflichtet, den zuständigen Stellen die zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs notwendigen Tatsachen mitzuteilen. Das Finanzamt müsse auch nicht selbst prüfen, ob der Steuerpflichtige tatsächlich zu Unrecht Arbeitslosengeld erhalten habe.

 

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