Modernisierung des GmbH-Rechts
Artikel vom 08.11.2008
a) Allgemeines
Am 1. November 2008 trat das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft. Damit ist eine der umfassendsten Reformen des GmbH-Rechts seit Bestehen des GmbH-Gesetzes von 1892 abgeschlossen.
Im internationalen Wettbewerb wurde die GmbH wettbewerbsfähig gemacht. Existenzgründern steht künftig neben der üblichen GmbH die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als eine Einstiegsvariante der GmbH zur Verfügung.
Nachfolgend eine kurze Darstellung der wichtigsten Änderungen.
b) Beschleunigung von Unternehmensgründungen
Bei Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist, wird das Eintragungsverfahren vollständig von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Das betrifft zum Beispiel Handwerks- und Restaurantbetriebe oder Bauträger, die eine gewerberechtliche Erlaubnis brauchen.
Bislang kann eine solche Gesellschaft nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung die staatliche Genehmigungsurkunde vorliegt.
Allerdings ist zu beachten, dass nur die Gründung ohne erforderliche Genehmigungen erfolgen kann. Soweit für den Betrieb Genehmigungen erforderlich sind, darf die Tätigkeit erst ab dem Zeitpunkt ausgeübt werden, ab dem diese Genehmigung vorliegt.
c) Kapitalaufbringung
Vereinfacht wurde auch die Gründung von Ein-Personen-GmbHs. Hier wird nun auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen verzichtet. Bei der Kapitalaufbringung ist die Ein-Personen-GmbH nun der Mehr-Personen-GmbH gleichgestellt. Dies bedeutet bei einem Stammkapital von 25.000 Euro, dass nicht mehr als 12.500 Euro einbezahlt und über die Differenz keine besonderen Sicherheiten gestellt werden müssen.
d) Übernahme mehrerer Geschäftsanteile
Bereits bei der Gründung einer GmbH kann nun ein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile an einer GmbH halten.
Jeder Geschäftsanteil muss nun nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten.
e) Verwendung eines Musterprotokolls
Für unkomplizierte Standardgründungen (z.B. Bargründung und höchstens drei Gesellschafter) werden zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle als Anlage zum GmbH-Gesetz zur Verfügung gestellt. Die GmbH-Gründung wird einfacher, wenn ein Musterprotokoll verwendet wird. Bei der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft mit geringem Stammkapital wird die Gründung unter Verwendung eines Musterprotokolls darüber hinaus aufgrund einer kostenrechtlichen Privilegierung zu einer echten Kosteneinsparung führen.
Nachdem das Musterprotokoll aber keine Regelung zum Einziehen von Geschäftsanteilen usw. enthält, ist das Musterprotokoll für eine Mehr-Personen-GmbH nicht zu empfehlen.
f) Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Neben der üblichen GmbH mit 25.000 Euro Mindeststammkapital besteht nun die Möglichkeit eine Haftungsbeschränkung mit niedrigerem Kapitaleinsatz zu erreichen. Es ist nun möglich mit einem Kapitaleinsatz von 1 Euro – 24.999 Euro eine sog. Mini-GmbH zu errichten. Allerdings trägt diese Firma nicht den Zusatz „GmbH“ sondern den Rechtsformzusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder die Abkürzung "UG (haftungsbeschränkt)". Diese beiden Rechtsformzusatzvarianten sind zwingend, eine Abkürzung des Zusatzes "haftungsbeschränkt" ist nicht zulässig.
Sacheinlagen sind bei der standardisierten "Mini-GmbH" nicht zulässig.
Das GmbHG regelt, dass die Anmeldung der "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" erst erfolgen darf, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt worden ist.
Zudem wird im GmbHG zwingend vorgeschrieben, dass die UG (haftungsbeschränkt) in ihrer Bilanz eine gesetzliche Rücklage zu bilden hat, in die jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist. Der Jahresüberschuss darf dabei um den Verlustvortrag des Vorjahres gemindert werden. Die Rücklage darf u.a. für Zwecke der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden. Solange das Stammkapital unter 25.000 Euro liegt, darf diese Gewinnrücklage nicht ausgeschüttet werden.
Wird das Stammkapital auf 25.000 Euro erhöht, darf sich die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft weiterhin so nennen, kann aber stattdessen auch den Zusatz „GmbH“ tragen.
g) Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts
Das schwierige Eigenkapitalersatzrecht wird erheblich vereinfacht und grundlegend dereguliert. Beim Eigenkapitalersatzrecht geht es um die Frage, ob Kredite, die Gesellschafter ihrer GmbH geben, als Darlehen oder als Eigenkapital behandelt werden.
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