Umsatzsteuersatz bei Hauswasseranschlüssen
Artikel vom 04.05.2009
Mit Urteilen vom 8.10.2008 (Az. V R 61/03 und V R 27/06) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den Begriff „Lieferung von Wasser“ fällt.
Dies hat zur Folge, dass das Wasserversorgungsunternehmen nur den ermäßigten Umsatzsteuersatz in Rechnung stellen kann. Der Ausweis von 16 % oder 19 % Umsatzsteuer ist somit unzutreffend. Der Ausweis hat mit 7 % zu erfolgen.
Das Bundesfinanzministerium führt mit Schreiben vom 7. April 2009 hierzu u.a. aus:
„Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Sinne der o. g. Rechtsprechung ist allein entscheidend, ob die Zahlung ein Entgelt für die Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz durch den Wasserversorgungsunternehmer ist. Die Bezeichnung durch die Vertragsparteien bzw. die den Bescheid erlassende Behörde ist dabei unerheblich. Sofern es sich mithin um Entgelt für das Legen des Hausanschlusses durch den Wasserversorgungsunternehmer handelt, ist auch die dieser Zahlung zugrunde liegende Leistung ermäßigt zu besteuern.
Reparatur-, Wartungs- und ähnliche Leistungen an den Hausanschlüssen durch den Wasserversorger unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterhaltungskosten gesondert in Rechnung gestellt werden, da diese nicht als selbständige Hauptleistung beurteilt werden.“
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