Umsatzsteuersatz bei Hauswasseranschlüssen
Artikel vom 06.09.2009
Mit Urteilen vom 8.10.2008 (Az. V R 61/03 und V R 27/06) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Legen eines Hausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den Begriff „Lieferung von Wasser“ fällt.
Dies hat zur Folge, dass das Wasserversorgungsunternehmen nur den ermäßigten Umsatzsteuersatz in Rechnung stellen kann. Der Ausweis von 16 % oder 19 % Umsatzsteuer ist somit unzutreffend. Der Ausweis hat mit 7 % zu erfolgen.
Über diese Rechtslage hatten wir Sie bereits mit Infobrief vom 1.5.2009 informiert. Nun hat das Bayerische Landesamt für Steuern mit Verfügung vom 25.6.2009 hierzu Stellung genommen. Dabei geht es auch um die Möglichkeit der Berichtigung von in der Vergangenheit überhöht berechneter Umsatzsteuer.
Wörtlich wird in der Verfügung ausgeführt:
„Das Wasserversorgungsunternehmen hat in der Rechnung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen, als es nach dem Gesetz schuldet (unrichtiger Steuerausweis) und schuldet deswegen auch den Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG (Abschn. 190c Abs. 1 S. 1 UStR 2008). Sofern es jedoch den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigt, ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden (§ 14c Abs. 1 S. 2 UStG). Die Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrags ist folglich für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung erteilt wurde (Abschn. 190c Abs. 5 UStR 2008). Die ursprüngliche Steuerfestsetzung bleibt bestehen.
Eine Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 1 S. 2 UStG, § 31 Abs. 5 UStDV kann auch dann erfolgen, wenn beim Wasserversorgungsunternehmen für das Jahr der Ausführung der zugrunde liegenden Leistung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.“
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