Neue Informationspflichten für Anbieter von Dienstleistungen durch die europäische Dienstleistungsrichtlinie
Artikel vom 06.07.2010
a) Allgemeines
Am 17.5.2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) vom 12.03.2010 in Kraft getreten.
Damit werden zusätzliche Vorgaben der europäischen Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG) in Deutschland umgesetzt. Diese Pflichten gelten grundsätzlich für alle Anbieter von Dienstleistungen.
Bereits bestehende Informationspflichten bleiben von der Neuregelung unberührt.
b) Informationsweg
Die Informationen können vom Dienstleistungsanbieter wahlweise schriftlich, elektronisch oder mündlich bereitgestellt werden.
Daneben können die Informationen auch am Ort der Leistungserbringung oder am Ort des Vertragsschlusses leicht zugänglich gemacht werden (z.B. Unternehmensbroschüre oder Homepage).
Die Angaben können auch in alle dem Kunden zur Verfügung gestellten Informationsunterlagen aufgenommen werden.
Die Informationen sind dem Auftraggeber vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages in klarer und verständlicher Form in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.
Wird kein schriftlicher Vertrag geschlossen sind die Informationen vor Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung zu stellen.
c) Pflichtangaben
Die Pflichtangaben, die unaufgefordert zur Verfügung gestellt werden müssen sind in § 2 DL-InfoV geregelt:
• Vorname und Familienname, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen Firma und Rechtsform
• Anschrift der beruflichen Niederlassung, sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Faxnummer
• Nennung des Registers unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer (bei Eintragung ins Handels, Vereins-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister)
• bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder Stelle
• Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG (wenn vorhanden)
• falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen
• die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
• Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand
• gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen
• wesentliche Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben
• Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere Name und Anschrift des Versicherers und der räumliche Geltungsbereich der Versicherung
d) Informationen auf Anfrage
Auf Anfrage müssen folgende Informationen gem. § 3 DL-InfoV zur Verfügung gestellt werden:
• ein Hinweis auf die berufsrechtlichen Regelungen (z.B. durch einen Link)
(Achtung: § 5 des Telemediengesetzes (TMG) fordert für geschäftsmäßig betriebene Internetseiten einen Hinweis auf die berufsrechtlichen Regelungen als Pflichtangabe.)
• Angaben zu den ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften sowie zu den ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten
• ggf. der Hinweis aus weitere (freiwillige) Verhaltenskodizes, denen sich der Steuerberater unterworfen hat und die Adresse, unter denen diese elektronisch abgerufen werden können
• Angaben zu außergerichtlichen Schlichtungsverfahren, insbesondere Informationen über den Zugang und die Zulassungsvoraussetzungen
e) Preisangaben
Soweit gewerbliche Kunden betroffen sind regelt § 4 DL-InfoV die Informationspflichten zur Preisgestaltung:
• im Vorhinein festgelegte Preise ohne Nachfrage vor Vertragsschluss (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfoV)
• nicht im Vorhinein festgelegte Preise auf Anfrage zusammen mit Einzelheiten der Berechnung oder ein Kostenvoranschlag (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV)
Bei privaten Letztverbrauchern bleibt die Preisangabenverordnung vorrangig.
f) Sanktionen bei Verstoß
Verstöße gegen die vorstehenden Informationspflichten stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die gem. § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € belegt werden können.
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