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Gründungszuschuss statt Überbrückungsgeld oder Ich-AG


Artikel vom 30.09.2006


Existenzgründer, die sich aus der Arbeitslosigkeit selbstständig machen wollen, können seit 1.8.2006 zum Start einen bis zu 15 Monate laufenden Gründungszuschuss erhalten. Die beiden bisherigen Förderungsinstrumente, das Überbrückungsgeld und der Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) wurden durch den einheitlichen Gründungszuschuss ersetzt. Ziel ist es, den Lebensunterhalt und die soziale Absicherung während der Startphase zu sichern. Gefördert werden nur Gründer aus dem Arbeitslosengeld I-Bezug nach dem SGB III. Diejenigen, die das Arbeitslosengeld II nach dem SGB II erhalten und sich selbstständig machen wollen, können weiterhin mit dem Einstiegsgeld gefördert werden.

Voraussetzungen für den Gründerzuschuss:

• Vorrausetzung für den Gründungszuschuss ist zunächst, das der Gründungswillige Anspruch auf Arbeitslosengeld oder andere Entgeltersatzleistungen hat. Dazu zählen z. B. das Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld, Teilarbeitslosengeld und Übergangsgeld. Auch Personen, die eine Beschäftigung ausüben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert werden, fallen unter den Kreis der Anspruchsberechtigten. Bezieher des Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf den Gründungszuschuss.

• Voraussetzung für den Gründungszuschuss ist, dass der Anspruchsteller noch mindestens über einen Restanspruch von 90 Tagen verfügt. Damit wird Missbräuchen entgegengetreten. Bislang hatten manche Arbeitslose kurz vor Auslaufen des Arbeitslosengeldes das Überbrückungsgeld beantragt, um auf diese Weise weitere 6 Monate über das Arbeitsamt gefördert zu werden.

• Voraussetzung ist eine tatsächliche Arbeitslosigkeit. Ein direkter Übergang, wie bisher beim Überbrückungsgeld, von einer Beschäftigung in eine durch den Gründungszuschuss geförderte Selbstständigkeit ist nicht mehr möglich. Es muss eine Arbeitslosigkeit vorliegen, die durch die Existenzgründung beseitigt wird. Aussagen darüber, wie lange diese Arbeitslosigkeit bereits angedauert haben muss, um anerkannt zu werden, sind nicht ersichtlich. Hier empfiehlt es sich, mit der Existenzgründung einige Zeit nach Beginn der Arbeitslosigkeit zu warten.

• Bei der aufgenommenen Tätigkeit muss es sich zweifelsfrei um eine selbstständige Tätigkeit handeln. Es darf sich nicht um eine Scheinselbstständigkeit handeln. Hier gelten die allgemeinen Abgrenzungskriterien. Wie die selbstständige Tätigkeit gestaltet wird, ist dem Gründer weitgehend freigestellt. Er kann auch in einen bestehenden Betrieb eintreten oder einen solchen übernehmen. Für die Gewährung des Gründungszuschusses kommt es nicht auf seine Einkommenssituation an.

• Die Tätigkeit muss hauptberuflich ausgeübt werden, die wöchentliche Arbeitszeit muss mit Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mehr als 15 Stunden wöchentlich betragen. Denn nur bei der Aufnahme einer Tätigkeit von mehr als 15 Stunden entfällt die Arbeitslosigkeit. Manche gesetzliche Krankenversicherungen bieten im Rahmen der freiwilligen gesetzlichen Versicherung von Selbstständigen vergünstigte Tarife an, wenn die wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden liegt. Diese Vergünstigungen können wegen der Mindestarbeitszeit von 15 Stunden wöchentlich dann nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Umfang des Gründungszuschusses:

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen gewährt. Die Förderdauer beträgt bis zu 15 Monate.

Phase 1: In den ersten 9 Monaten richtet sich die Höhe des Zuschusses nach dem individuellen monatlichen Arbeitslosengeld. Zusätzlich wird monatlich eine Pauschale von 300 EUR für soziale Absicherung (Kranken-, Pflegeversicherung, Altersvorsorge) gezahlt.

Phase 2: Nach Ablauf der 9 Monate kann sich eine zweite Förderphase von weiteren 6 Monaten anschließen. In diesem Zeitraum wird nur noch die Pauschale von 300 EUR für die Sozialversicherung gezahlt. Allerdings muss vor Beginn der zweiten Förderphase die Geschäftstätigkeit und seine hauptberuflich unternehmerischen Aktivitäten durch den Gründer nachgewiesen werden.

Verfall der Arbeitslosenansprüche und Steuerfreiheit:

Der Gründungszuschuss wird mit den Restansprüchen auf das Arbeitslosengeld verrechnet, auch wenn der Restanspruch mehr als 90 Tage beträgt. Ebenso wie das Überbrückungsgeld ist der Gründungszuschuss von der Einkommensteuer befreit und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.

Hat ein Arbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstätte, sondern wird er typischerweise an ständig wechselnden Einsatzstellen eingesetzt, liegt eine Einsatzwechseltätigkeit vor.

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