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Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres


Artikel vom 11.01.2010



a) Regelungen zur Inventur


Im Regelfall endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres auch das Wirtschaftsjahr (Geschäftsjahr). Nach § 240 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie den §§ 140 und 141 Abgabenordnung (AO) ergibt sich die Verpflichtung zur Inventur. Danach sind die Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen.
Somit sind nur bei bilanzierenden Steuerpflichtigen Bestandsaufnahmen erforderlich. Wird der Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) ermittelt, so ist eine Inventur nicht erforderlich.

 

b) Inventar


Die Inventur wird beim Vorratsvermögen mittels einer körperlichen Bestandsaufnahme durchgeführt.
Anhand der Inventur wird das Inventar (Aufzeichnung der einzelnen Vermögens­gegenstände) erstellt.

 

c) Vorratsvermögen

Die Aufnahme des Vorratsvermögens erfolgt in sog. Inventurlisten (Aufnahmelisten). Diese Listen müssen durchgehend nummeriert sein und an Ort und Stelle ausgefüllt werden. Die Waren usw. sind einzeln aufzunehmen.


Dabei sind anzugeben:

 

  • Stückzahl des entsprechenden Vorratsvermögens
  • Bezeichnung des jeweiligen Vorratsvermögens
  •  
  •  
  • Je nach Bewertungsverfahren:
  •  
  • Angabe der Einkaufspreise je Stück
  • Angabe der Anschaffungskosten je Stück
  • Angabe der Verkaufspreise je Stück
  •  
  • Die Inventurlisten sind von den aufnehmenden Personen zu unterzeichnen.
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