Bilanzierung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – In vielen Fällen eine grundlegende Veränderung der bisherigen Bilanzierungspraxis
Artikel vom 27.12.2010
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) stellt nach seiner Verabschiedung die größte Veränderung der deutschen Rechnungslegung seit dem Bilanzrichtliniengesetz von 1985 – und damit seit mehr als zwanzig Jahren – dar. Ab dem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr 2010 sind sämtliche neuen Regeln verpflichtend anzuwenden.
a) Der betroffene Personenkreis
Das BilMoG betrifft sämtliche Unternehmen, die nach dem HGB buchführungspflichtig sind. Kleingewerbetreibende, freie Berufe oder Land- und Forstwirte sind grundsätzlich davon nicht erfasst.
b) Hintergrund
Die Bundesregierung sieht das HGB in Konkurrenz zu den internationalen Bilanzierungsstandards, wie z.B. den IFRS. Um dem Vergleich mit diesen Regelungen standzuhalten, ist nach Meinung der Regierung eine Erhöhung der Informationsfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses notwendig.
Diese Stärkung der Informationsfunktion führt einerseits zu einer Schwächung des Vorsichtsprinzips und des Gläubigerschutzes und zu einer Annäherung an die internationalen Bilanzierungsregeln. Andererseits ist damit aber auch oftmals eine Erhöhung des Bewertungsaufwandes und somit eine Verkomplizierung der Abschlusserstellung verbunden.
c) Zwei Abschlüsse notwendig
Neben der allgemeinen Erhöhung der Komplexität bei den Bewertungsvorschriften ist besonders für kleinere und mittlere Betriebe eine deutlicher Kostenanstieg bei der Erfüllung der Bilanzierungspflichten zu erwarten. Hintergrund ist, dass sich handels- und steuerrechtliche Rechnungslegungsvorschriften deutlich voneinander entfernen. Eine „Einheitsbilanz“ – also ein Jahresabschluss, der sowohl handelsrechtlichen als auch steuerlichen Vorgaben genügt – wird ab 2010 regelmäßig nicht mehr umzusetzen sein.
d) Varianten der Bilanzierung ab 2010
Grundsätzlich gibt es folgende Varianten für bilanzierungspflichtige Unternehmen den handels- und steuerrechtlichen Rechnungslegungspflichten zu entsprechen:
- Aufstellung einer Handelsbilanz und einer separaten Steuerbilanz
- Aufstellung einer Handelsbilanz und Erstellung einer Überleitungsrechnung gem. § 60 Abs. 2 EStDV zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns
e) Praxis: Erstellung von 2 Abschlüssen
In der Praxis wird es aufgrund der Vielzahl der Abweichungen eher zur Erstellung einer zweiten Bilanz kommen. Hintergrund ist, dass eine manuell berechnete Überleitungsrechnung zu fehleranfällig und in der Praxis nur schwer beherrschbar ist.
Die Anbieter von Bilanzierungs-/Steuerberater-Software bieten für die Erstellung einer zweiten Bilanz zum Teil an, aus der einheitlichen Finanzbuchhaltung über zwei getrennte Buchungskreise zwei Bilanzen zu erstellen.
Der Bilanzersteller muss dann aufbauend auf der Buchhaltung die jeweils unterschiedlichen Abschlussbuchungen für die Handels- und Steuerbilanz vornehmen. Dazu ist neben der Kenntnis beider Regelwerke auch ein deutlich höherer Zeitaufwand notwendig. Dieser Zeitaufwand wird im Regelfall auch mit höheren Kosten einhergehen. Sofern die Erfüllung von Rechnungslegungsaufgaben dem Steuerberater übertragen wurde, empfiehlt sich eine Auftragsabgrenzung vorzunehmen.
f) Mehrkosten und Auftragsabgrenzung
Wenn der Steuerberater beide Jahresabschlüsse erstellen soll, sollte ggf. im Vorhinein über die zu erwartenden Mehrkosten gesprochen werden.
Sofern kein zusätzlicher Abschluss oder eine Überleitungsrechnung erstellt werden sollen, empfiehlt sich eine Abgrenzung bei der Auftragsannahme vorzunehmen und lediglich die Erstellung der steuerlichen Gewinnermittlung in Auftrag zu geben.
g) Risiken
Mit dieser steuerlichen Gewinnermittlung sind dann die handelsrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt. Dies stellt – neben dem Verstoß gegen die Regeln des HGB – insbesondere ein Problem bei folgenden Punkten dar:
- Offenlegung
- Gewinnverwendung
- Haftungsbegrenzung
- Vorlage für Kreditvergabeentscheidungen
h) Empfehlung: Holen Sie Rat bei Ihrem Steuerberater ein!
Sofern auf die Aufstellung einer Handelsbilanz verzichtet werden soll, empfiehlt sich im Vorhinein ein eingehendes Beratungsgespräch bei Ihrem Steuerberater.