Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Artikel vom 11.12.2006
a) Gesetzesentwurf
Seit dem 25.10.2006 liegt der „Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge“ vor.
Zentrale Neuregelung des Gesetzentwurfs ist die Abschaffung des Betriebsvermögensfreibetrages und des Bewertungsabschlages nach § 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG). Stattdessen soll künftig die auf begünstigtes (= produktives) Vermögen entfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer über einen Zeitraum von zehn Jahren gestundet werden und zum Ende eines jeden Jahres zu einem Zehntel erlöschen, §§ 28, 28a ErbStG-neu. Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören wie bisher auch grds. inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, inländisches Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, an denen der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 % beteiligt war. Daneben greifen die neuen steuerlichen Vergünstigungsregelungen zukünftig aber auch dann, wenn entsprechendes Vermögen im EU-Ausland oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist.
b) Begünstigtes Vermögen
Das grds. begünstigungsfähige Vermögen wird jedoch nur insoweit von der neuen Stundungsregelung erfasst, als es sich um produktives Vermögen handelt. Steuerlich nicht mehr begünstigt ist das nicht produktive Vermögen. Hierunter fallen insbesondere Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Beteiligungen am Nennkapital von Kapitalgesellschaften von 25 % oder weniger, Beteiligungen an einer gewerblichen oder gewerblich geprägten Personengesellschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 %, soweit zum Vermögen dieser Gesellschaften nicht begünstigtes Vermögen gehört, und Geldbestände, Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten sowie vergleichbare Forderungen und Wertpapiere, soweit diesen Vermögensgegenständen keine Verbindlichkeiten gegenüberstehen.
c) Bewertungsvorschriften
Die Bewertungsvorschriften für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften werden gegenüber dem bisherigen Recht nicht geändert. Abweichend von der bisherigen verfahrensrechtlichen Vorgehensweise wird lediglich eine gesonderte Feststellung des Werts vorgeschrieben und eine gegenüber der bisherigen Rechtslage abweichende örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes eingeführt. Insoweit wird das Bewertungsgesetz durch das Jahressteuergesetz 2007 geändert.
d) Anwendungszeitpunkt
Die geplante Erbschaftsteuerreform soll am Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Auf Antrag kann der Steuerpflichtige die neuen Vergünstigungsregeln aber schon für unentgeltliche Übertragungen zur Anwendung kommen lassen, die nach dem 31.12.2006 ausgeführt werden.
e) Handlungsbedarf
Die Besteuerung unentgeltlicher Vermögensübertragungen nach dem derzeitigen Gesetzesentwurf führt zu folgenden Überlegungen:
Unter Geltung der bisherigen Rechtslage sollten übertragen werden
• Anteile/Beteiligungen an gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaften oder vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften, die über eine hohe Eigenkapitalquote verfügen.
• Einzelunternehmen mit einem hohen Anteil nicht begünstigten Vermögens. Die Rechtsform des Einzelunternehmens schützt den Steuerpflichtigen nicht vor einem Herausfallen aus dem Anwendungsbereich der §§ 28, 28a ErbStG-neu. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass auch in einem Einzelunternehmen nicht produktive Vermögenswerte versteckt sein können, die nicht an einer Steuervergünstigung teilhaben sollen.
f) Übertrag im neuen Recht
Erst unter Geltung des neuen Erbschaftsteuergesetzes sollten übertragen werden
• Anteile/Beteiligungen an Gesellschaften, Einzelunternehmen mit einem hohen Anteil an Fremdkapital. Das Fremdkapital führt zukünftig dazu, dass eigentlich nicht produktives Vermögen doch wieder dem begünstigten Vermögen hinzugerechnet wird. Eine Stundung der hierauf entfallenden Erbschaft- oder Schenkungsteuer mit ratierlichem Erlass pro Jahr um ein Zehntel ist dann immer noch günstiger als eine bloße Steuerreduzierung durch Anwendung des § 13a ErbStG in der jetzigen Fassung.
• Anteile an Familien-Kapitalgesellschaften mit Verfügungsbeschränkung und Stimmrechtsbindung,
an denen der Schenker nur unter Hinzurechnung anderer Gesellschafter wesentlich (mehr als 25 %) beteiligt ist.