Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig – zukünftig sollen die Verkehrswerte zum Ansatz kommen
Artikel vom 11.01.2007
Das ist die Quintessenz einer lang erwarteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BverfG). Am 31.01.2007 um 9:00 Uhr hat das BVerfG den Beschluss zur Verfassungsmäßigkeit des seit 01.01.1996 geltenden Erbschaftsteuer und Bewertungsrechts verkündet. Danach genügt das geltende Recht in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 3 Abs.1 GG.
Zukünftig sollen die Verkehrswerte zum Ansatz kommen.
Nach der Auffassung des BVerfG muss auf der Bewertungsebene unabhängig von der Art des Bewertungsgegenstands immer eine am Verkehrswert (gemeiner Wert nach § 9 BewG) orientierte Wertermittlung erfolgen. Wie die Bewertung im Einzelfall zu erfolgen hat, hat das BVerfG offen gelassen. Es muss aber gewährleistet sein, dass alle Vermögensgegenstände in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden.
Das BVerfG hat aber ausdrücklich klargestellt, dass auf der zweiten Ebene, also der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer, bei Vorliegen ausreichender Gemeinwohlgründe eine Begünstigung durch Verschonungsregelungen (z. B. Freibeträgen) erfolgen kann. Dabei kann sogar eine sehr weitreichende Begünstigung – bis hin zu einer vollständigen Freistellung bestimmter Vermögensteile – erfolgen. Voraussetzung ist dabei aber immer, dass der Kreis der Begünstigten sachgerecht abgegrenzt wird und die Lenkungszwecke gleichheitsgerecht ausgestaltet sind. Weiterhin stellt das BVerfG klar, dass eine Differenzierung auch über unterschiedliche Steuersätze erfolgen kann.
Die derzeitig geltenden Regelungen des Bewertungsgesetzes wie auch des Erbschaftsteuergesetzes sind jedoch bis zu einer Neuregelung weiterhin anzuwenden. Der Gesetzgeber hat allerdings bis zum 31.12.2008 Neuregelungen zu treffen, die den Vorgaben des BVerfG entsprechen.
Da das Gericht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.2008 eingeräumt hat, um die Vorgaben umzusetzen. Besteht trotz des Urteils kein Grund zur Panik oder übereilter Entscheidungen. Es sollte aber genau beobachtet werden, wie sich die Politik in den nächsten Tagen und Wochen positioniert. Tendenziell wird es nicht zu einer Verringerung der Belastung bei der Erbschaftsteuer kommen. Politisches Ziel ist es, das Steueraufkommen mindestens gleich zu halten.
Bis zum 31.12.2008 müssen entsprechende Bewertungsvorschriften verabschiedet sein. Ob es zu einer Verabschiedung des als Entwurf vorliegenden Gesetzes zur vereinfachten Übertragung des Betriebsvermögens kommen wird, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Ersten Äußerungen aus der Politik zur Folge, wird das Gesetz nochmals überarbeitet.
Da größeres Immobilienvermögen in Zukunft voraussichtlich höher mit Erbschaftsteuer belastet werden dürfte als derzeit, sollte jetzt unverzüglich in die Planung einer steuergünstigen Übertragung eingestiegen werden.