Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungssteuer
Artikel vom 28.12.2007
a) Gesetzesentwurf
Die Bundesregierung hat den Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer vorgelegt.
Grundlegende Aussage des vorliegenden Gesetzesentwurfs ist, dass die jeweiligen Vermögenswerte mit den Verkehrswerten/gemeinen Werten angesetzt und somit der Besteuerung unterworfen werden sollen. Als Ausgleich hierzu werden die persönlichen Freibeträge entsprechend angehoben. Ferner soll die Übertragung von Betriebsvermögen und somit die Betriebsfortführung steuerverschonend sichergestellt werden.
b) Einteilung der Steuerklassen
Die Einteilung in Steuerklassen erfolgt nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker.
Steuerklasse I |
Steuerklasse II |
Steuerklasse III |
| Ehegatten | Eltern und Großeltern, soweit nicht in Steuerklasse I |
Alle übrigen Personen |
| Kinder und Stiefkinder | Geschwister |
Auch eingetragene Lebensgemeinschaften |
| Enkelkinder | Neffen und Nichten |
|
| Eltern und Großeltern in Erbfällen | Stiefeltern | |
| Schwiegerkinder | ||
| Schwiegereltern | ||
| Geschiedene Ehegatten |
c) Persönliche Freibeträge
Zur Abmilderung der höheren Wertansätze und der daraus resultierenden Steuermehrbelastung sieht der Gesetzesentwurf vor, dass die persönlichen Freibeträge entsprechend erhöht werden sollen.
| Personengruppe | Bisheriger Freibetrag in € |
Neuer Freibetrag in € |
| Ehegatten | 307.000 |
500.000 |
| Kinder | 205.000 |
400.000 |
| Enkelkinder | 51.200 |
200.000 |
| Sonstige Personen der Steuerklasse I | 51.200 |
100.000 |
Steuerklasse II: bisher 10.300 €, nunmehr 20.000 €
Steuerklasse III: bisher 5.200 €, nunmehr 20.000 €
d) Tarifstufen und Tarifgrenzen
Im Bereich der sog. Tarifstufen erfolgte eine Anhebung und Glättung der Tarifstufen nach oben.
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschl. |
Steuerklassen |
||||||
I |
II |
III |
|||||
Bisher |
neu |
bisher |
neu |
bisher |
neu |
bisher |
neu |
52.000 |
75.000 |
7% |
7% |
12% |
30% |
17% |
30% |
256.000 |
300.000 |
11% |
11% |
17% |
30% |
23% |
30% |
512.000 |
600.000 |
15% |
15% |
22% |
30% |
29% |
30% |
5.113.000 |
6.000.000 |
19% |
19% |
27% |
30% |
35% |
30% |
12.783.000 |
13.000.000 |
23% |
23% |
32% |
50% |
41% |
50% |
25.565.000 |
26.000.000 |
27% |
27% |
37% |
50% |
47% |
50% |
und darüber |
30% |
30% |
40% |
50% |
50% |
50% |
|
Die Einführung des Tarifs in den Steuerklassen II und III stellt gegenüber der alten Regelung überwiegend eine Verschlechterung dar. Aufgrund von durchgerechneten Beispielen ergibt sich für die Übertragung von Grundvermögen oder Grundvermögen und Kapitalvermögen eine Steuermehrbelastung. Lediglich im Bereich des Kapitalsvermögens ergeben sich leichte Vorteile, d.h. eine geringere Steuerbelastung, der Neuregelung gegenüber der alten Regelung
e) Auswirkungen auf das Betriebsvermögen
Die Betriebsübertragung soll begünstigt werden. Dabei wird u.a. ein Teil des Betriebsvermögens steuerfrei gestellt, zum anderen greift eine gleitende Freigrenze. Allerdings erfolgt der Wertansatz des Betriebsvermögens mit dem gemeinen Wert bzw. Verkehrswert.
Die Unternehmensübertragung soll steuerverschont erfolgen, d.h., grundsätzlich sind 85 % des Betriebsvermögens bei der Unternehmensübertragung steuerfrei, 15 % dagegen sollen der Besteuerung unterworfen werden. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich im Betriebsvermögen Vermögensgegenstände (unproduktives Vermögen) befinden, die eigentlich nicht unbedingt im Betrieb erforderlich sind (sog. gewillkürtes BV).
Voraussetzungen für den Verschonungsabschlag:
- Kein vermögensverwaltendes Unternehmen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG
- Lohnfortführungsklausel gem. § 13a Abs. 1 ErbStG wird erfüllt (Sicherung der Arbeitsplätze)
- Zugehörigkeit des Verwaltungsvermögens seit mindestens 2 Jahren beim Betriebsvermögen und Verbleib im Betriebsvermögen (Verhaftungsregelung § 13a Abs. 5 ErbStG)
- Keine Überentnahmen von mehr als 150.000 € im 15-Jahres-Zeitraum
Die o.g. Punke werden auch bei land- und forstwirtschaftlichen Betriebe angewandt, allerdings mit der Maßgabe, dass dort die Behaltefrist 20 Jahre beträgt.
f) Zeitliche Anwendung
Nach dem derzeitigen Gesetzesentwurf greift die Neuregelung ab dem Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Voraussichtlich wird dies im Laufe des ersten Halbjahres 2008 erfolgen.
Für Erwerbe von Todes wegen soll der Erwerber im Zeitraum ab dem 1. Januar 2007 bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes die Möglichkeit haben, die Anwendung des neuen Rechts zu wählen, wenn dieses für ihn günstiger ist.
g) Fazit
Der derzeitige Entwurf beinhaltet noch viele klärungsbedürftige Punkte, die erst im eigentlichen Gesetzgebungsverfahren abzuklären sind. Auch eine vorliegende Doppelbesteuerung durch die Erbschaftsteuer und die Einkommensteuer sollte bei einigen Punkten berücksichtigt und geändert werden. Kritisch zu sehen ist vor allem auch die Regelung hinsichtlich der vermögensverwaltenden Unternehmen, da nach dem vorgelegtem Gesetzesentwurf auch die Betriebsverpachtung im Ganzen darunter fällt und dies vor allem im Bereich der Land- und Forstwirtschaft zu starken Irritationen führen dürfte.