Zusammenfassende Meldung
Artikel vom 11.12.2006
Der Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine zusammenfassende Meldung zu übermitteln.
Die zusammenfassenden Meldungen sind für Zeiträume ab 2007 künftig grundsätzlich auf elektronischem Weg an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
Zur Vermeidung von Härten kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass die Zusammenfassende Meldung in herkömmlicher Form abgegeben wird; dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Unternehmer nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt, die für die Übermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung eingehalten werden müssen.