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Verstößt die Künstlersozialabgabe gegen Gemeinschaftsrecht?


Artikel vom 04.05.2009


a) Allgemeines
Den Trägern der Rentenversicherung wurde die Aufgabe der Überwachung der Künstlersozialabgabe übertragen. Die Rentenversicherungsträger sind nunmehr neben der Künstlersozialkasse verpflichtet, bei den Arbeitgebern die vollständige und rechtzeitige Entrichtung der Künstlersozialabgabe zu prüfen.
Durch die Gesetzesänderungen wurde keine neue Abgabe geschafft. Nunmehr soll die bereits bestehende Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz konsequenter überprüft werden, um so, wie auch bei dem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen bei abhängig Beschäftigten, Beitragsausfälle zu vermeiden.

 

b) Welche Unternehmen sind zur Künstlersozialabgabe nach § 24 KSVG verpflichtet
Künstlersozialabgaben werden bei solchen Unternehmen erhoben, die Leistungen und Werke selbständiger Künstler und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nehmen.
Nur für Unternehmen – jedoch nicht für Privatpersonen - besteht dem Grunde nach eine Abgabepflicht.

 

c) Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe
Zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe gehören sämtliche Entgelte, welche ein Abgabepflichtiger im Laufe eines Jahres an selbständige Künstler und Publizisten für entsprechende Leistungen entrichtet. Diese Summe unterliegt dem jährlich neu festgelegten Abgabesatz.

 

d) Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht?
Es stellt sich derzeit die Frage, ob die Künstler-Sozialabgabe eine Steuer nach der Abgabenordnung darstellt, da der Abgabe keine konkrete staatliche Leistung an den Verpflichteten gegenüber steht. Ist dies zu bejahen, liegt eine unzulässige doppelte Besteuerung desselben Sachverhaltes durch Umsatzsteuer und Künstlersozialabgabe vor.

Nach Art. 401 MwStSystRL ist es den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verboten neben der Umsatzsteuer eine weitere Steuer beizubehalten oder einzuführen, die den Charakter einer Umsatzsteuer hat.

 

Bis zur endgültigen Klärung dieser Rechtsfrage sollten alle Bescheide der Künstler-Sozialkasse offen gehalten werden. Dies nicht zuletzt wegen Haftungstatbeständen.


Gegen die Bescheide über die Künstlersozialabgabe ist der Widerspruch gegeben.

 

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