Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz
Artikel vom 06.09.2009
Nachfolgend die Beantwortung einiger Fragen zum Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, die in der Praxis zwischenzeitlich häufiger aufgetreten sind.
a) Was muss ich tun, um mich korrekt zu verhalten?
Das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz sieht einige Aufbewahrungs- und Mitwirkungsvorschriften vor. Diese sind entsprechend einzuhalten.
Um hier den Anforderungen der Finanzverwaltung zu genügen, empfiehlt es sich von vornherein sämtliche Belege und Papiere, die in Zusammenhang mit den Einkünften aus dem jeweils betroffenen Staat stehen, aufzubewahren.
b) Was passiert, wenn ich dies nicht erfülle?
Wer die Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes nicht erfüllt, muss mit verschiedenen steuerlichen Konsequenzen rechnen. So können Betriebsausgaben oder Werbungskosten gestrichen, die Entlastung ausländischer Gesellschaften von Kapitalertragsteuer versagt sowie § 8b KStG, das Teileinkünfteverfahren oder die Abgeltungssteuer insoweit nicht angewandt werden.
c) Betrifft mich das Gesetz auch, wenn ich keine Auslandskontakte unterhalte?
Steuerbürger ohne Auslandskontakte können vom Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz betroffen sein, wenn die Summe Ihrer positiven Überschusseinkünfte 500.000 € übersteigt.
Es kommt somit nicht auf das zu versteuernde Einkommen an. Negative Einkünfte bleiben außer Betracht. Auch die Höhe der Gewinneinkünfte spielt für die Betrachtung keine Rolle. Wer also zu keinem in der Rechtsverordnung genannten Staat wirtschaftliche Beziehungen unterhält und gleichzeitig die Grenze von 500.000 € bei den Überschusseinkünften nicht überschreitet, ist vom Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz nicht betroffen.
d) Was muss ich beachten, wenn mich das Gesetz ohne Auslandskontakte betrifft?
Bei positiven Überschusseinkünften regelt § 147a Abgabenordnung (AO) eine besondere Aufbewahrungspflicht von 6 Jahren. Welche Unterlagen dabei im Detail betroffen sind, regelt wiederum eine Rechtsverordnung.
Wer zur Aufbewahrung der Unterlagen nach dem Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz verpflichtet ist, muss damit rechnen, dass eine Betriebsprüfung nach den normalen Grundsätzen angeordnet wird.
Wichtig ist, dass § 147a AO zwar neue Aufbewahrungsvorschriften regelt, aber die Erstellungsvorgaben unverändert lässt. Zur Erstellung der Steuererklärung sind keine weiteren Vorgaben zu beachten. Es ist also zum Beispiel nicht notwendig, eine gesonderte Einkünfteermittlung bei den Überschusseinkünften zu erstellen.
