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Aktuelles zur Abgeltungsteuer  


Artikel vom 06.07.2010

 

a) Abgeltungsteuer und Jahressteuergesetz 2010

Auch mit der Einführung der Abgeltungsteuer kommt keine „Ruhe an der Steuerfront“ auf. Mit dem derzeit vorliegenden Entwurf zum Jahressteuergesetz 2010 soll es auch zu Änderungen im Bereich der Abgeltungsteuer kommen. Im Einzelnen die praxisrelevantesten Änderungen:


• Sparer sollen Fehler auf der Ebene der Banken ab 2009 nur noch dann im Veranlagungsverfahren geltend machen können, wenn eine Bankbescheinigung mit der Bestätigung vorgelegt wird, dass keine Korrektur bei der Kapitalertragsteuer vorgenommen wurde.

• Werden Wertpapiere oder Depots geschenkt und hat die Bank dies dem Finanzamt zu melden, soll künftig auch die Steuer-Identifikationsnummer (ID) vom Schenker und Beschenkten übermittelt werden. Liegen diese Daten nicht vor, wird der Übertragungsvorgang als steuerpflichtige Veräußerung behandelt.

• Der neue § 44 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) soll den Freistellungsauftrag um die Steuer-Identifikationsnummer ergänzen, damit die rechtmäßige Inanspruchnahme effizienter im Rahmen des Kontrollverfahrens nach § 45d EStG überprüft werden kann. Neu erteilte Freistellungsaufträge sind nur dann wirksam, wenn der Sparer darin seine ID angibt. Für bereits vorliegende Aufträge müsste dies bis Ende 2014 nachgeholt werden, anderenfalls würden die Anträge unwirksam.

• Über § 52a Abs. 10 S. 7 EStG soll die bisherige Verwaltungsauffassung gesetzlich untermauert werden, nach der erhaltene Stückzinsen aus den Jahren nach 2008 auch dann steuerpflichtig sind, wenn die verkaufte Anleihe noch unter den Bestandsschutz und damit nicht unter die Abgeltungsteuer fällt.


b) Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag

Mit Schreiben vom 7.12.2009 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) angeordnet, dass sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlages für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO vorläufig vorzunehmen sind.

Fraglich war bisher in diesem Fall, wie mit dem Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer zu verfahren ist, da diese im Regelfall nicht mehr gesondert festgesetzt wird. Um hier die gleiche Rechtssicherheit wie im regulären Verfahren zu erhalten, wäre eine Veranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG zwingend gewesen. Das wiederum hätte zu Massenveranlagungen geführt.

Das BMF hat daher mit Schreiben vom 23.4.2010 klargestellt, dass bei einer etwaigen Aufhebung des Solidaritätszuschlages aufgrund Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes auf Antrag des Steuerpflichtigen gleichermaßen der Solidaritätszuschlag erstattet wird, der auf die mit abgeltender Wirkung erhobene Kapitalertragsteuer entfallen ist.

Ein Antrag auf Wahlveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG sei insoweit keine Voraussetzung. Sofern keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde, ist der Antrag auf Erstattung nur innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist zulässig. Details hierzu will das BMF laut Schreiben vom 23.4.2010 „zu gegebner Zeit“ regeln.

c) Erstes Klageverfahren zur Abgeltungsteuer

Lt. einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler Deutschland e.V. wurde beim Finanzgericht Münster Klage erhoben, um prüfen zu lassen, ob die Abschaffung des Werbungskostenabzuges bei Kapitalerträgen seit 2009 rechtens ist.

Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, nicht mehr gesondert geltend gemacht werden. Berücksichtigt werden können die Werbungskosten nur noch mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 € pro Jahr und Person (1.602 € bei zusammenveranlagten Ehepaaren). Dieser Ansatz hat Abgeltungswirkung, selbst dann, wenn tatsächlich mehr als 801 € an Werbungskosten angefallen sind. Damit können z.B. Konto- und Depotgebühren, Verwaltungsgebühren aber auch Schuldzinsen nicht mehr abgezogen werden.

 

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