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Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten abzugsfähig?


Artikel vom 25.06.2005


Mit dem 01.01.2005 unterliegen 50 % der Alterseinkünfte der Besteuerung. Das gilt für alle Bestandsrenten sowie für die in diesem Jahr erstmals gezahlten Renten. Der zu versteuernde Anteil wird in Stufen bis zum Jahr 2040 auf 100 % angehoben. Im Gegenzug werden die Aufwendungen zur Altersvorsorge werden schrittweise steuerfrei gestellt. Der Sonderausgabenabzug erhöht sich ab 2005 zunächst auf 60 %. Dieser Satz wird jährlich um jeweils zwei Prozentpunkte angehoben, so dass die Aufwendungen ab 2025 zu 100 % abgezogen werden können. Entsprechend wächst auch das maximal als Sonderausgaben zu berücksichtigende Volumen von zunächst 12.000 (Ehegatten 24.000 EUR) auf 20.000 EUR (Ehegatten 40.000 EUR).

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