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Die neue Abgeltungssteuer ab dem Jahre 2009 - Teil II


Artikel vom 01.11.2007


a) Grundsätze der Neuregelung ab 2009

Wesentliche Kernpunkte der ab 2009 geltenden Abgeltungssteuer sind:

• Die Zusammenführung der laufenden Einkünfte aus Kapitalvermögen und
   der privaten Veräußerungsgeschäfte, soweit es sich um Wertpapiere handelt
• Die Besteuerung mit einem einheitlichen Einkommensteuersatz von 25%

b) Besteuerung privater Vermögensmehrungen

Jede realisierte Wertsteigerung - somit jeder Veräußerungsgewinn – bei Wertpapieren wird nunmehr ohne zeitliche Einschränkung der Besteuerung unterworfen. Abgrenzungsmerkmal ist das Datum der Anschaffung. Die Neuregelung gilt für nach dem 31.12.2008 angeschaffte Kapitalanlagen; d.h. für Anschaffungen bis zum 31.12.2008 gilt weiterhin die einjährige Spekulationsfrist.

c) Sonderregelung für Zertifikate

Da der Gesetzgeber vor Inkrafttreten der Abgeltungssteuer eine starke Nachfrage nach Zertifikaten befürchtete, gilt für Zertifikate, die nach dem 14.März 2007 erworben und nach dem 30. Juni 2009 verkauft werden, bereits die Abgeltungssteuer.

d) Keine Abgeltungssteuer bei § 17 EStG

Nicht von der Abgeltungssteuer erfasst werden Veräußerungsgeschäfte von Kapitalgesellschaftsanteilen des Privatvermögens, sofern die Beteiligungshöhe mindestens 1% beträgt. Diese Veräußerungsgewinne werden ab 2009 nach dem sog. Teileinkünfteverfahren besteuert.

e) Kapitalertragsteuerabzug an der Quelle

Die Besteuerung erfolgt ab 2009 mit einem pauschalen Steuersatz als Steuerabzug direkt an der Quelle. Der Steuereinbehalt entspricht einer abgewandelten Kapitalertragsteuer und hat abgeltende Wirkung. Ein Veranlagungsverfahren erfolgt nur in besonderen Fällen.

f) Freistellungsauftrag

Wie bisher ist ab 2009 der Freistellungsauftrag möglich. Dies bedeutet, dass erst ab einem Betrag von über 801 € (bei Zusammenveranlagung 1.602 €) eine Kapitalertragsteuer (Abgeltungssteuer) anfällt.

g) Behandlung von Verlusten

Verluste aus Kapitalvermögen sind ab 2009 nicht mehr mit anderen Einkunftsarten ausgleichs- oder abzugsfähig. Sollten Verluste aus Kapitalvermögen vorliegen, so können sie entweder in das folgende Jahr zum Ausgleich vorgetragen werden oder es erfolgt ein Ausgleich mit den positiven Einkünften aus Kapitalvermögen im Rahmen der Veranlagung.

h) Einführung Teileinkünfteverfahren

Sofern Kapitalerträge anderen Einkunftsarten zuzuordnen sind - z.B. weil sie zu einem Gewerbebetrieb oder freiberuflichen Betriebsvermögen gehören -  kommt die Abgeltung mit dem pauschalen Kapitalertragsteuerabzug nicht in Betracht. Dies gilt auch für Dividenden und Gewinnausschüttungen.

Für Dividenden und Gewinnausschüttungen im Betriebsvermögen wird ab 2009 das Teileinkünfteverfahren eingeführt. Danach sind 60% der Einkünfte zu besteuern und nur noch 40% steuerfrei. Das Halbeinkünfteverfahren wird mit Einführung der Abgeltungssteuer abgeschafft. Der Steuerpflichtige kann im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens 60% der angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten ansetzen.

i) Veranlagungswahlrecht

Generell hat der Quellensteuerabzug abgeltende Wirkung. Damit müssen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Kapitaleinkünfte grundsätzlich nicht mehr erfasst werden.

Alternativ hierzu besteht jedoch für den Steuerpflichtigen ein Wahlrecht, ggf. sogar eine Pflicht die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens der Besteuerung zu unterwerfen. Hierbei sind zwei Formen denkbar:

• Veranlagung zum pauschalen Kapitalertragsteuersatz von 25%
• Veranlagung mit dem individuellen Steuersatz

j) Kein Werbungskostenabzug

Bei Einnahmen die dem Abgeltungssteuer von bis 25 % unterliegen, können keine Werbungskosten mehr geltend gemacht werden.

k) Änderungen bei den privaten Veräußerungsgeschäften

Ab 2009 gibt es grundsätzlich zwei Gruppen von privaten Veräußerungsgeschäften:

Grundstücke des Privatvermögens

Veräußerungen außerhalb des Zehnjahreszeitraums unterliegen weiterhin keiner Besteuerung. Auch die Ausnahmeregelung für die zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilien ist bestehen geblieben.

Andere Wirtschaftsgüter des Privatvermögens

Im Bereich der anderen Wirtschaftsgüter gilt grundsätzlich eine einjährige Spekulationsfrist. Für Wirtschaftsgüter, aus deren Nutzung Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf 10 Jahre. Der Gesetzesgeber hatte dabei insbesondere Leasing- oder Container-Modelle im Blick.

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