Die neue Abgeltungssteuer ab dem Jahre 2009 - Teil I
Artikel vom 01.09.2006
a) Verkündung des Gesetzes
Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 ist zwischenzeitlich im Bundesgesetzblatt 2007 Teil I Seite 1912 vom 17.08.2007 veröffentlicht (verkündet) worden und am Tag nach der Verkündung (am 18.08.2007) in Kraft getreten. Somit wird – neben der Reform der Unternehmensbesteuerung ab dem Jahr 2008 – ab dem Jahr 2009 auch die neue Abgeltungssteuer gelten.
b) Grundsätze der Neuregelung ab 2009
Wie bisher werden ab 2009 weiterhin die laufenden privaten Kapitalerträge besteuert. Dies sind insbesondere Zinsen und Dividenden, aber auch Gewinnausschüttungen aus GmbH-Anteilen, die im Privatvermögen gehalten werden.
Neu ist, dass Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren im Privatvermögen (insbesondere Anleihen und Aktien) auch der Besteuerung unterliegen. Und zwar unabhängig von der bisherigen 1-Jahres-Frist. Die Gewinne aus der Veräußerung unterliegen dann der Besteuerung, wenn die Anschaffung und Veräußerung nach dem 31.12.2008 erfolgt. Für Anschaffungen bis 31.12.2008 gelten die bisherigen Regelungen (u.a. die sog. 1-Jahres-Frist) weiter. Für bestimmte Zertifikate sind aber einschränkende Ausnahmen vorgesehen.
c) Für welchen Bereich gilt die Abgeltungssteuer
Die Abgeltungssteuer gilt nur für Kapitalerträge des Privatvermögens.
Soweit die Abgeltungssteuer zur Anwendung kommt, ist ein Werbungskostenabzug nicht mehr möglich.
Kapitalerträge, die den Einkünften aus
- Land- und Forstwirtschaft
- Gewerbebetrieb
- selbständiger Arbeit
- Vermietung und Verpachtung
zuzurechnen sind, unterliegen nicht der Abgeltungssteuer. Die Besteuerung dieser Kapitalerträge erfolgt bei diesen Einkunftsarten wie bisher (Steuersatz 0 – 45 %).
d) Höhe der Abgeltungssteuer
Ab dem Jahre 2009 wird an der Quelle (bei der auszahlenden Stelle) durch Abzug von Kapitalertragsteuer i.H. von 25 % der Kapitalerträge bzw. Veräußerungsgewinne besteuert. Die Kapitalerträge, für die der Kapitalertragsteuerabzug ab dem Jahr 2009 vorgenommen wurde, sind grundsätzlich nicht mehr bei der Einkommensteuererklärung anzugeben. Die Kapitalertragsteuer hat eine sog. Abgeltungswirkung. Sollte der Einkommensteuersatz aber unter 25 % liegen, können diese Kapitalerträge freiwillig in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden, um den niedrigeren Steuersatz zu erhalten.
e) Ausnahmen von der Abgeltungssteuer
Gewinner der Abgeltungssteuer sind u.a. die Zinseinnahmen. In das Einkommensteuergesetz wurden aber verschiedene Ausnahmen von der Abgeltungssteuer aufgenommen. Soweit die Einnahmen unter die Ausnahme fallen, sind die Einnahmen bei der Einkommensteuerveranlagung mit dem vollen Tarif (0 – 45 %) zu erfassen. Allerdings ist bei diesen Einnahmen der Werbungskostenabzug möglich.
Über diese Ausnahmen wollen wir Sie Schritt für Schritt informieren. Nachfolgend stellen wir die sog. „Back-to-back-Finanzierung“ dar.
f) Back-to-back-Finanzierung
Diese Regelung bestimmt, dass in Fällen, in denen der Steuerbürger bei einer Bank eine Einlage unterhält und die Bank einen Kredit an den Steuerbürger vergibt, die Einkünfte aus der Einlage dem progressiven Einkommensteuersatz unterliegen, sofern die Bank auf den Kunden auf Grund eines rechtlichen Anspruchs (z.B. Bürgschaft) oder einer dinglichen Sicherheit wie z.B. Grundschuld zurückgreifen kann.
Beispiel
A hat bei der Z-Bank Kapitalanlagen in Höhe von 100.000 Euro und erzielt hieraus jährliche Kapitalerträge i.H. von 5.000 Euro.
A nimmt zur Finanzierung seines Betriebs/einer vermieteten Wohnung ein Darlehen von 200.000 Euro bei der Z-Bank auf. Die Darlehenszinsen belaufen sich auf jährlich 11.000 Euro. Zur Sicherung des Darlehens wird auf den Grundstücken des A eine Grundschuld eingetragen. Zudem wird das Depot (Kapitalanlagen) zugunsten der Bank verpfändet.
Die Darlehenszinsen stellen beim Betrieb des A volle Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten dar. Nach der ab 2009 eingeführten Ausnahmeregelung sind die Kapitalerträge, die auf einen Anteil von 200.000 Euro bei der Z-Bank entfallen, nicht bei der Abgeltungssteuer zu berücksichtigen.
Zinserträge komplett 5.000 Euro
Davon unterliegen
- der Abgeltungssteuer 0 Euro
- dem vollen Tarif 5.000 Euro
g) Freistellungsaufträge
Die bisherigen Regelungen zur sog. Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug durch einen Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungs-(NV-)Bescheinigung gelten auch über das Jahr 2008 hinaus.
Der Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag betragen zur Zeit zusammengefasst 801 Euro bzw. 1.602 Euro.
Ab dem Jahre 2009 werden Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag durch einen Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro bzw. 1.602 Euro ersetzt.