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Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen 


Artikel vom 18.12.2008

 

a) Zeitpunkt des Zuflusses
Schüttet eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) Gewinne an ihre Gesellschafter aus, so unterliegt die Gewinnausschüttung der Kapitalertragsteuer.


Bei Gewinnausschüttungen ist die Kapitalertragsteuer in dem Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge dem Gesellschafter zufließen. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden.

 

    Wird im Gewinnausschüttungsbeschluss ein Auszahlungstag genannt, so fließen die Gewinnausschüttungen dem Gesellschafter an diesem Tag zu. An diesem Tag entsteht auch die Kapitalertragsteuer.

     

    Falls im Gewinnausschüttungsbeschluss kein Auszahlungstag genannt wird, gilt der Kapitalertrag am Tag nach der Beschlussfassung als zugeflossen. Wird nun eine Gewinnausschüttung am 27.12.2008 beschlossen und kein Auszahlungstag genannt, so ist die Kapitalertragsteuer bereits am 28.12.2008 an das Finanzamt anzumelden und abzuführen. Die Steuer muss in diesem Fall am 28.12.2008 auf den Konten den Finanzamts eingegangen sein oder ein Abbuchungsauftrag liegt vor.

 

b) Höhe der Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer beträgt bis 31.12.2008 20 %. Ab 1.1.2009 wird die Höhe der Kapitalertragsteuer auch durch die einzubehaltende Kirchensteuer beeinflusst.
Die Kapitalertragsteuer beträgt ab 1.1.2009:

 

Kirchensteuer in %

Kapitalertragsteuer in %

0

25,00

8

24,51

9

24,45

 

c) Kapitalertragsteueranmeldung
Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen, hat elektronisch zu erfolgen.

 

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